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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965

§  202   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2007
Text:
 

§ 202. Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses

 

(1) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluß ist nur dann nichtig, wenn

1.

der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,

2.

er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,

3.

er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,

4.

keine Prüfung gemäß § 268 UGB stattgefunden hat.

(2) Ist ein Jahresabschluß nach Abs. 1 Z. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft eingereicht ist und seitdem sechs Monate verstrichen sind.

(3) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses gegen die Gesellschaft gilt § 201 sinngemäß.